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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG ihre Bescheide grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen, um sie einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglich zu machen. Dieser Begründungspflicht wird aber in der Regel auch durch bloßen Verweis auf bindende Rechtstatsachen - wie dem Baubewilligungsbescheid gemäß § 62 Abs 2 Tir LStG 1989 bezüglich der Annahme eines Enteignungsbedarfs - entsprochen.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060185.X02Im RIS seit
25.01.2001