RS Vwgh 2000/5/26 98/06/0185

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG ihre Bescheide grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen, um sie einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglich zu machen. Dieser Begründungspflicht wird aber in der Regel auch durch bloßen Verweis auf bindende Rechtstatsachen - wie dem Baubewilligungsbescheid gemäß § 62 Abs 2 Tir LStG 1989 bezüglich der Annahme eines Enteignungsbedarfs - entsprochen.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060185.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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