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L82000 BauordnungNorm
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen, dass Verwendungszweckänderungen gemäß § 20 Abs 1 lit c Tir BauO 1998 unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen bewilligungspflichtig sind, in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Eigentumsbeschränkungen (eine solche stellt das Erfordernis einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben dar) zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sind (siehe ua das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.6.1995, VfSlg 14142/1995, und Öhlinger, Verfassungsrecht4, 366, Rz 877). § 20 Abs 1 lit c Tir BauO 1998 erscheint in dieser Hinsicht verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060037.X03Im RIS seit
03.05.2001