RS Vwgh 2000/5/26 2000/06/0037

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO Tir 1998 §20 Abs1 litc;
BauRallg;
B-VG Art140;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen, dass Verwendungszweckänderungen gemäß § 20 Abs 1 lit c Tir BauO 1998 unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen bewilligungspflichtig sind, in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Eigentumsbeschränkungen (eine solche stellt das Erfordernis einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben dar) zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sind (siehe ua das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.6.1995, VfSlg 14142/1995, und Öhlinger, Verfassungsrecht4, 366, Rz 877). § 20 Abs 1 lit c Tir BauO 1998 erscheint in dieser Hinsicht verfassungsrechtlich unbedenklich.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060037.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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