RS Vwgh 2000/5/26 98/06/0185

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
LStG Tir 1989 §1 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §75 Abs1 litc;

Rechtssatz

Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG regelt Angelegenheiten der "Straßenpolizei". Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallen jedoch unter den Kompetenztatbestand der "Straßenpolizei" nur Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen) sowie Regelungen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind, sowie Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.10.1987, VfSlg 11493/1987). Nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG fallen aber (sonstige) "Straßenangelegenheiten". Sofern es sich nicht um eine Bundesstraße im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG handelt, unterliegen die Angelegenheiten aller anderen öffentlichen Straßen der ausschließlichen Kompetenz der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG, wozu insbesondere auch die Enteignung für Straßenzwecke zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060185.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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