Index
L85007 Straßen TirolNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG regelt Angelegenheiten der "Straßenpolizei". Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallen jedoch unter den Kompetenztatbestand der "Straßenpolizei" nur Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen) sowie Regelungen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind, sowie Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.10.1987, VfSlg 11493/1987). Nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG fallen aber (sonstige) "Straßenangelegenheiten". Sofern es sich nicht um eine Bundesstraße im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG handelt, unterliegen die Angelegenheiten aller anderen öffentlichen Straßen der ausschließlichen Kompetenz der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG, wozu insbesondere auch die Enteignung für Straßenzwecke zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060185.X01Im RIS seit
25.01.2001