RS Vwgh 2000/5/26 99/02/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/02/0377 99/02/0378 99/02/0379 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/02/0046 E 26. Mai 2000 Besprechung in:ZfV 2001, 30 - 35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0225 E 27. Oktober 1987 VwSlg 12569 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt, wenn der Antrag der Sache nach - für sie erkennbar - abgewiesen wurde.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige FälleMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020376.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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