Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von dienstnehmerähnlich beschäftigten, im übrigen nach GSVG versicherten Personen in die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Rückerstattung von Beiträgen im Falle von MehrfachversicherungRechtssatz
Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, den Kreis der freien Dienstnehmer insoweit in die Vollversicherungspflicht gemäß dem ASVG einzubeziehen, als die betreffenden Personen - hierin dem Regelfall der nach §4 Abs2 ASVG Versicherten ähnlich - in dieser Eigenschaft nur für einen Auftraggeber arbeiten, sie im übrigen aber dem GSVG (vgl dessen §2 Abs1 Z4) zu unterstellen. Der Gesetzgeber knüpft ohnehin an ein - freilich vergröberndes - Merkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit an.
Allein aus dem Umstand, daß es Fälle geben kann, in denen ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz im Einzelfall in einem geringeren Ausmaß als bei anderen oder - nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen zumindest in der Pensions- und Krankenversicherung - überhaupt nicht vorhanden ist, ist keinesfalls eine Pflicht des Gesetzgebers abzuleiten, entsprechende Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt.
Eine Konsequenz der - ohne Fristsetzung erfolgten und daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits wirksam gewordenen - Aufhebung des §4 Abs5 ASVG (VfSlg 14802/1997) besteht darin, daß die Bestimmung des §564 Abs3 ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich des §4 Abs5 ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 seither ins Leere geht. Damit ist es ohne Belang, ob der Vertrag bereits vor oder erst nach Inkrafttreten des §4 Abs4 ASVG abgeschlossen worden ist.
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragspflicht, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B256.1998Dokumentnummer
JFR_09998872_98B00256_01