RS Vwgh 2000/5/26 99/02/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0055 E 27. August 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Da eine Ersatzzustellung nur unter den im § 16 Abs 2 ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0054), bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässigerweise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung von Zustellmängeln gem § 7 ZustG eingetreten ist. Entscheidend ist hiebei, daß der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht etwa nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Erst nach Klärung dieser Fragen läßt sich abschließend beurteilen, ob der Anspruch des Empfängers auf Zustellung des Bescheides zu Recht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020112.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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