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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 16 Abs 3 zweiter Satz Slbg BauPolG 1997, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wird, ergibt sich implizit, dass das Anhängigsein eines entsprechenden Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs 3 Slbg BauPolG 1997 nicht hindert. Es stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber während der Anhängigkeit eines Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht, der allerdings gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in dieser Zeit nicht vollstreckt werden darf. Gemäß § 16 Abs 3 Slbg BauPolG 1997 steht ein anhängiges Bauverfahren der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060034.X01Im RIS seit
03.05.2001