RS Vwgh 2000/5/26 2000/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 16 Abs 3 zweiter Satz Slbg BauPolG 1997, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, wenn ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt wird, ergibt sich implizit, dass das Anhängigsein eines entsprechenden Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs 3 Slbg BauPolG 1997 nicht hindert. Es stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber während der Anhängigkeit eines Bauansuchens die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorsieht, der allerdings gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in dieser Zeit nicht vollstreckt werden darf. Gemäß § 16 Abs 3 Slbg BauPolG 1997 steht ein anhängiges Bauverfahren der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000060034.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten