RS Vwgh 2000/5/26 98/06/0176

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um voneinander trennbare Absprüche (Hinweis E 22.9.1998, 97/05/0182). Insoweit die Behörde sich unter Trennung der Aussprüche über die Ersatzvornahme und der hierfür notwendigen Kostenvorauszahlung die Entscheidung über die Höhe derselben vorbehalten hat, steht dieser Vorgangsweise eine gesetzliche Vorschrift, insbesondere auch § 59 Abs 1 AVG, nicht entgegen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060176.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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