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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um voneinander trennbare Absprüche (Hinweis E 22.9.1998, 97/05/0182). Insoweit die Behörde sich unter Trennung der Aussprüche über die Ersatzvornahme und der hierfür notwendigen Kostenvorauszahlung die Entscheidung über die Höhe derselben vorbehalten hat, steht dieser Vorgangsweise eine gesetzliche Vorschrift, insbesondere auch § 59 Abs 1 AVG, nicht entgegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060176.X01Im RIS seit
20.11.2000