RS Vwgh 2000/5/26 98/02/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §46;
EisbKrV 1961 §18 Abs3;
EisenbahnG 1957 §54 Abs3;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5.Auflage, E 1 lit b zu § 46 AVG, S 338). Auch der Inhalt der Anzeige ist daher zulässigerweise - insbesondere auch auf Grund des Verweises auf die Anzeige durch den als Zeugen vernommenen Meldungsleger - Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde und sohin ein Beweismittel, welches im Rahmen der Beweiswürdigung von der Behörde berücksichtigt werden konnte. Dass der Meldungsleger bei seiner Zeugeneinvernahme, die lange Zeit nach der Tat stattfand, keine konkrete Erinnerung mehr hatte und nur auf die in der Anzeige enthaltenen Angaben verweisen konnte, macht die diesbezügliche Beweiswürdigung keineswegs bedenklich (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0258) (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 3 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020191.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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