RS Vfgh 2000/11/28 B1742/00

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr DienstO 1994 §79, §97
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §9 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen ein Disziplinarverfahren einstellenden Bescheid mangels Beschwer

Rechtssatz

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden mit dem bekämpften Bescheid gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt. Dieser Bescheid hat keine (nachteilige) Bedeutung für den Einschreiter, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an der Beschwer, um den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1742/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2000 B 1742/00

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verfahren, Einstellung, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1742.2000

Dokumentnummer

JFR_09998872_00B01742_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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