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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, die die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Errichtung eines Gebäudes beantragt, das Gebäude in Übertretung des Rodungsverbotes bereits errichtet hat, kann ein ÖFFENTLICHES INTERESSE AM WEITERBESTAND keinesfalls gesehen werden; dies würde eine Schlechterstellung jener Waldeigentümer bedeuten, die sich gesetzeskonform verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100036.X03Im RIS seit
19.04.2001