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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist mit der Einführung des § 82 Abs 1 SPG 1991 der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst sind - ohne inhaltliche Änderung - die Worte UNGESTÜM BENIMMT durch die Worte AGGRESSIV VERHÄLT ersetzt worden und dann ist als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muss, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergibt sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliegt, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (vgl dazu 148 BlgNR 18.GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100038.X01Im RIS seit
20.11.2000