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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0027 E 31. Jänner 1990 RS 3Stammrechtssatz
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd G Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996100034.X01Im RIS seit
11.07.2001