RS Vwgh 2000/5/29 96/10/0034

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982;
VStG §19 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird im erstinstanzlichen Straferkenntnis (betreffend eine Übertretung des OÖ NatSchG 1982) unter anderem der Umstand, dass die Aufschüttungen eine Gefährdung einer Autobahnbrücke herbeigeführt hätten, als erschwerend angesehen und vertritt demgegenüber die Berufungsbehörde die Auffassung, der Schutz der Autobahnbrücke unterliege nicht diesem Gesetz, muss die Berufungsbehörde begründen, weshalb dennoch die verhängte Strafe angemessen erscheint (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100034.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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