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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0038 E 17. Mai 1993 RS 6 (hier wurde die Frist gemäß § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 gesetzt)Stammrechtssatz
Die Bf können durch den Umstand, daß die gemäß § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, die die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, nicht mehr beschwert sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100005.X04Im RIS seit
11.07.2001