RS Vwgh 2000/5/29 99/10/0005

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0038 E 17. Mai 1993 RS 6 (hier wurde die Frist gemäß § 55 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 gesetzt)

Stammrechtssatz

Die Bf können durch den Umstand, daß die gemäß § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, die die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, nicht mehr beschwert sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100005.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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