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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/10/0005Rechtssatz
Eine Nutzung als Grünland, das für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft bestimmt ist, liegt dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (Hinweis E 24.11.1997, 95/10/0213). .ke
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100005.X03Im RIS seit
11.07.2001