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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;Rechtssatz
Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100315.X03Im RIS seit
20.11.2000