RS Vwgh 2000/5/29 98/10/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
beobachten
merken

Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland

Norm

RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;

Rechtssatz

Es ist als rechtmäßig anzusehen, dass in Ansehung der höchstzulässigen Größe GERINGFÜGIGER BAUTEN auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellt wird und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitet wird. Das Merkmal der GERINGFÜGIGKEIT muss dem Bau als solchen zukommen; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll, ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt (Hinweis E vom 27.4.2000, Zl 98/10/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100315.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten