RS Vwgh 2000/5/29 97/10/0036

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ging es um die Genehmigung, Waldboden im Ausmaß von 37 m2 für die Errichtung eines Lagerschuppens zu benützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lagerschuppen für einen Wirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers oder aus sonstigen Gründen für diesen von besonderer Bedeutung wäre. Von EXISTENTIELLER Bedeutung für den Beschwerdeführer kann somit nicht die Rede sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt sowie im Hinblick darauf, dass die Beschwerde weder Rechts- noch Tatfragen vorgetragen hat, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Falles hätte beitragen können, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Hinweis Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993, Jacobsson Nr 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100036.X07

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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