Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei den Fragen des Vorkommens von Tierarten in bestimmten Bereichen und der Eignung eines Gebietes als Lebensraum bestimmter Tierarten handelt es sich um Fachfragen, die die Behörde auf Grund von Befund und Gutachten eines Sachverständigen zu lösen hat.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100083.X01Im RIS seit
20.11.2000