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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Gesetzes über die Wiener Patientenanwaltschaft mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden RechtsanwaltesRechtssatz
Der antragstellende Rechtsanwalt ist nicht Normadressat des Wr PatientenanwaltschaftsG, regelt doch dieses Gesetz lediglich die (nicht hoheitlichen) Aufgaben der Patientenvertretung im Bereich des Gesundheitswesens. Auch die Bezeichnung dieser Einrichtung als "Patientenanwaltschaft" bzw. des Leiters derselben als "Patientenanwalt" macht den antragstellenden Rechtsanwalt weder zum Normadressaten, noch vermag sie in irgendeine damit im Zusammenhang stehende Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen. Die aus dem Wettbewerbsrecht abgeleiteten Ausführungen des Antragstellers sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei der Wiener Patientenanwaltschaft um keine zur freiberuflichen, entgeltlichen Parteienvertretung berufene Einrichtung, sondern - der Sache nach - um eine Art"Servicestelle" handelt, die zwischen dem Patienten und der Krankenhausverwaltung in vermittelnder, aufklärender und empfehlender Weise tätig zu werden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Patientenanwaltschaft, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G116.2000Dokumentnummer
JFR_09998872_00G00116_01