RS Vwgh 2000/5/29 2000/10/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1;

Rechtssatz

Nach der diesbezüglich weiter zu berücksichtigenden Rechtsprechung zu Art IX Abs 1 Z 2 EGVG berechtigt das Vorbringen des Rechtsstandpunktes nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (Hinweis E vom 25.11.1985, 85/10/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten