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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall verläuft eine Nachbargrenze nicht normal zur Baulinie, sondern ist in Richtung der betreffenden Nachbarn verschwenkt; dem Plan lässt sich ein Winkel von 81 Grad entnehmen. Die Außenmauer des Projekts verläuft parallel zu dieser Grundgrenze und hält nach dem Plan exakt den Seitenabstand von 3,0 m ein. Grundsätzlich soll nach § 79 Abs 3 Wr BauO bei einer Trakttiefe von weniger als 15 m das Gebäude in allen Bauklassen bis in die Mitte der Abstandsfläche an die Nachbargrenze herangerückt werden können, sodass der einzuhaltende Seitenabstand auf die Hälfte verringert wird (siehe die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften2, 400, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungsnovelle 1976). Dieses Regulativ wird im Beschwerdefall nicht überschritten. Im Hinblick auf den Grenzverlauf ist zwar die Bildung eines fiktiven Rechteckes nicht möglich, wohl aber die Bildung eines Parallelogramms; wie schon die Baubehörde erster Instanz richtig aufgezeigt hat, kann dies aber nicht dazu führen, dass "das Gebäude an einer Ecke unmotiviert abgekappt werden" muss, während dieses so verlorene Dreieck (zumindest theoretisch, wenn die Vorgartentiefe nicht dagegen spricht) beim anderen Eck dazugebaut werden dürfte. Gerade vom Standpunkt des Nachbarschutzes
(vgl ".... sofern sie ihrem Schutze dienen, ..." im § 134a Wr BauO)
ist entscheidend, dass durch die Gebäudefront eine im richtigen Abstand parallel zur Grundgrenze gezogene Linie nicht überschritten wird (hier: da auch die weitere Voraussetzung des § 79 Abs 3 Wr BauO, dass nur mit einem Gebäude in die Abstandsfläche gerückt werden darf, erfüllt ist, ist bei der gegebenen Gebäudetiefe von 14,82 m eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung des gesetzlich geforderten Abstandes auf dieser Seite nicht erkennbar).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X06Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011