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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bezeichnung im Plan mit "Wintergarten" ermöglicht eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 87 Abs 3 bzw § 82 Abs 1 Wr BauO nicht ohne weitere Ermittlungen. Die Behörde hat vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt oder nicht, was im Plan eindeutig zum Ausdruck kommen muss (hier: dieser Wintergarten stellt einen Anbau an das Hauptgebäude dar; er ist durch die als "Wohnküche" gewidmete Räumlichkeit im Erdgeschoß unmittelbar erreichbar; er soll außerhalb der Baufluchtlinie errichtet werden; da ab dieser Tiefe auch die Grenze zu einer Nachbarin ostwärts verschwenkt ist, wird durch den die Gebäudefront fortsetzenden Wintergarten in den 3 m-Abstand eingegriffen; liesse sich im vorliegenden Fall das Merkmal "Aufenthaltsraum" eindeutig verneinen, würde das Vorhaben alle Merkmale eines Nebengebäudes erfüllen und wäre somit nach § 82 Abs 4 Wr BauO im Seitenabstand zulässig).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X08Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011