RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §82 idF 1992/034;
BauO Wr §87 Abs3 idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bezeichnung im Plan mit "Wintergarten" ermöglicht eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 87 Abs 3 bzw § 82 Abs 1 Wr BauO nicht ohne weitere Ermittlungen. Die Behörde hat vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt oder nicht, was im Plan eindeutig zum Ausdruck kommen muss (hier: dieser Wintergarten stellt einen Anbau an das Hauptgebäude dar; er ist durch die als "Wohnküche" gewidmete Räumlichkeit im Erdgeschoß unmittelbar erreichbar; er soll außerhalb der Baufluchtlinie errichtet werden; da ab dieser Tiefe auch die Grenze zu einer Nachbarin ostwärts verschwenkt ist, wird durch den die Gebäudefront fortsetzenden Wintergarten in den 3 m-Abstand eingegriffen; liesse sich im vorliegenden Fall das Merkmal "Aufenthaltsraum" eindeutig verneinen, würde das Vorhaben alle Merkmale eines Nebengebäudes erfüllen und wäre somit nach § 82 Abs 4 Wr BauO im Seitenabstand zulässig).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X08

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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