RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0188

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO NÖ 1973;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Unterfertigung des in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses ergangenen Berufungsbescheides durch den Vizebürgermeister, der in der Gemeinderatssitzung Referent für den Berufungsbescheid war und auch den Vorsitz über diesen Tagesordnungspunkt geführt hat. Der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind keine Bestimmungen zu entnehmen, wonach derjenige, der den Vorsitz führt, nicht auch über einen Tagesordnungspunkt referieren dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050188.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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