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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Unterfertigung des in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses ergangenen Berufungsbescheides durch den Vizebürgermeister, der in der Gemeinderatssitzung Referent für den Berufungsbescheid war und auch den Vorsitz über diesen Tagesordnungspunkt geführt hat. Der NÖ Gemeindeordnung 1973 sind keine Bestimmungen zu entnehmen, wonach derjenige, der den Vorsitz führt, nicht auch über einen Tagesordnungspunkt referieren dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050188.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009