RS Vwgh 2000/5/30 97/05/0221

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die OÖ BTypV 1994 schließt an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0210). Damit soll ua auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein Zeit raubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen (siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4te Auflage, Seite 240). Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs 2 legcit erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 legcit darstellt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050221.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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