RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0028 E 28. März 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Eine nachvollziehbare Beurteilung des Fehlens entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente in einem Aufhebungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG setzt notwendig eine erste rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes im Lichte der maßgebenden Rechtsvorschriften und der für deren Anwendung geforderten Tatbestandselemente voraus. Wird nicht untersucht, welche Vorschriften auf einen Rechtsfall anzuwenden sein können, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob vermißte Sachverhaltselemente als Tatbestandselemente der in Betracht kommenden Vorschriften überhaupt vorausgesetzt und allein diesfalls ermittlungsbedürftig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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