RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §123;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §67 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Novelle LGBl Nr 1992/34 zur Wr BauO hat den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht eingeräumt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 252 und 321). Dazu kommt, dass der technische Vorgang der Errichtung des Gebäudes selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens ist

(Hinweis E 16.10.1990, 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten - dazu zählt auch die Vorschrift des § 123 Wr BauO - können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (Hinweis E 16.2.1976, 742/75). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (Hinweis E 31.1.1995, 94/05/0227).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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