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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Schon im E 30.1.1990, 87/05/0214, als die Beschränkung der Nachbarrechte im Sinne des § 134a Wr BauO noch nicht galt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Kanalisationsanlage mit Schächten und Pumpen ausgesprochen, dass im Hinblick auf die unterirdische Lage dieser Baulichkeiten Beeinträchtigungen der Anrainer nicht zu erwarten seien. Hier geht es um ein einfaches Kanalrohr mit einem Durchmesser von 150 mm, welches ohne Berührung von Fremdgrundstücken unmittelbar zum öffentlichen Straßenkanal geführt werden soll. Es ist daher auch eine durch § 134a lit e Wr BauO geschützte Immissionsbeeinträchtigung von Nachbarn nicht denkbar, sodass aus dem Grunde des § 70 Abs 1 Wr BauO eine neuerliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050228.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009