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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet von Gießhübl mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; keine Erforderlichkeit der Verordnung im Sinne des GesetzesRechtssatz
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.03.90 idF vom 28.06.90, mit der gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 im gesamten Ortsgebiet von Gießhübl eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeordnet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens.
Da die angefochtene Verordnung lediglich durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.06.90 geändert wurde und die vom antragstellenden UVS genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.02.94 keine Novellierung der angefochtenen Verordnung darstellt, sondern davon völlig unabhängige Regelungen trifft, besteht auch insofern keine Unklarheit darüber, welche Fassung nun eigentlich aufgehoben werden soll (vgl. VfSlg. 15370/1998).
Eine Verkehrsmaßnahme gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 muß bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) "zweckmäßig", sondern "erforderlich" sein.
In keinem der von der verordnungserlassenden Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Gutachten ist die Erforderlichkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung abgeleitet worden, sodaß daher aus verkehrstechnischer Sicht weder zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung am 13.03.90 noch zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit im Anlaßfall ein Erfordernis im Sinn des §43 Abs1 litb StVO 1960 für die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung bestand.
Sowohl der geforderte Vergleich der auf der betreffenden Straßenstrecke anzutreffenden Umstände mit jenen Umständen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen als auch die Tatsache, daß die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, derart beschaffen sein müssen, daß sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen, sprechen im Fall der vorliegenden Verordnung nach den dargestellten erhobenen Entscheidungsgrundlagen daher gegen deren Erforderlichkeit.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V101.1999Dokumentnummer
JFR_09998872_99V00101_01