RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 6 Wr BauO darf der nach den Abs 1 bis Abs 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser überschritten werden. Die hier projektierten Dachgauben sind ausschließlich an Fronten vorgesehen, die nicht den Grundstücken der Nachbarn zugekehrt sind. Schon deshalb vermag eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf § 81 Abs 6 Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht einzugreifen. Abgesehen davon wird, wenn Dachausbauten einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurück versetzt sind, und dies auch für die in der Mitte liegenden Säulen gilt, die die Fenster teilen, durch die Gestaltungsform dieser Gauben eine im Sinn des § 81 Abs 6 Wr BauO zulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses verwirklicht

(Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0172, 0180).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X05

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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