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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 81 Abs 6 Wr BauO darf der nach den Abs 1 bis Abs 5 zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser überschritten werden. Die hier projektierten Dachgauben sind ausschließlich an Fronten vorgesehen, die nicht den Grundstücken der Nachbarn zugekehrt sind. Schon deshalb vermag eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf § 81 Abs 6 Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht einzugreifen. Abgesehen davon wird, wenn Dachausbauten einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurück versetzt sind, und dies auch für die in der Mitte liegenden Säulen gilt, die die Fenster teilen, durch die Gestaltungsform dieser Gauben eine im Sinn des § 81 Abs 6 Wr BauO zulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses verwirklicht
(Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0172, 0180).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X05Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011