RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §45 Abs1;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Der VfGH hat in ständiger Judikatur bezüglich der Zulässigkeit einer Bausperre gefordert, dass anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen sind (Hinweis E VfGH 30.9.1995, VfSlg 14271, ergangen zu § 58 der OÖ BauO 1976). Die Ermächtigung, eine Bausperre zu verhängen, muss so verstanden werden, dass die zu erlassende Verordnung - dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot entsprechend - den Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und so auch die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglicht (Hinweis E VfGH 28.6.1986, VfSlg 10953, ergangen zu § 8 Wr BauO). Wurde unter Hinweis auf den Bebauungsplanentwurf des Ortsplaners die Planungsabsicht geäußert, für Neubauten in Zukunft nur mehr drei Wohnungen pro Bauplatz zuzulassen und diese Änderungsabsicht in Verordnung insoferne zum Ausdruck gebracht, als die Neufestsetzung der Baufluchtlinien, der Gebäudehöhe, der Baugestaltung und der Stellplätze für PKW's in Aussicht gestellt wurde, so ist damit die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildete, in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinter stehende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich gemacht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050247.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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