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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (vgl in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl 97/05/0242, in dem ausgeführt wurde, dass ein Nachbar eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nur dann als Nachbarrecht geltend machen kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs 4 OÖ BO 1994 angeführt werden kann, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient; entspricht das Bauvorhaben diesen Bestimmungen, werden keine Nachbarrechte verletzt).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050040.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010