RS Vwgh 2000/5/30 2000/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (vgl in diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl 97/05/0242, in dem ausgeführt wurde, dass ein Nachbar eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles nur dann als Nachbarrecht geltend machen kann, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs 4 OÖ BO 1994 angeführt werden kann, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient; entspricht das Bauvorhaben diesen Bestimmungen, werden keine Nachbarrechte verletzt).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050040.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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