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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050166.X02Im RIS seit
02.07.2001