RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0165

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §80 Abs1;
BauO Wr §84 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 84 Abs 3 Wr BauO steht der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg ua) bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 24.4.1990, 89/05/0044, ausgesprochen hat, spricht auch der Umstand, dass Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile (wie dort etwa eine Lärmschutzwand) oberirdisch zu liegen kommen, nicht gegen die Annahme, dass ein unterirdisches Gebäude vorliege, kommt es doch hiebei, wie dem § 80 Abs 1 Wr BauO zu entnehmen ist, auf raumbildende bauliche Maßnahmen an (hier: es trifft daher nicht zu, dass die maximal zulässige bebaubare Fläche überschritten worden und die Errichtung des zweiten Zuluftbrunnens über der Tiefgarage unzulässig sei). Der Begriff der Bebauungsdichte ist der Wr BauO fremd.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050165.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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