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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 84 Abs 3 Wr BauO steht der Beurteilung einer Baulichkeit als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss eine andere nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässige bauliche Anlage (Terrasse, Stützmauer, Weg ua) bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 24.4.1990, 89/05/0044, ausgesprochen hat, spricht auch der Umstand, dass Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile (wie dort etwa eine Lärmschutzwand) oberirdisch zu liegen kommen, nicht gegen die Annahme, dass ein unterirdisches Gebäude vorliege, kommt es doch hiebei, wie dem § 80 Abs 1 Wr BauO zu entnehmen ist, auf raumbildende bauliche Maßnahmen an (hier: es trifft daher nicht zu, dass die maximal zulässige bebaubare Fläche überschritten worden und die Errichtung des zweiten Zuluftbrunnens über der Tiefgarage unzulässig sei). Der Begriff der Bebauungsdichte ist der Wr BauO fremd.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050165.X02Im RIS seit
03.05.2001