RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §45 Abs1;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §36 Abs3;

Rechtssatz

Der VfGH hat im E 30.9.1995, VfSlg 14271, ausgeführt, dass § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 bei Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes, die auch von Nachbarn und sonstigen dritten Personen herrühren können, eine Verpflichtung des Gemeinderates statuiert, über das Vorliegen der Voraussetzungen für Änderungen des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Es ist auch die Erlassung einer Bausperre, um eine Bebauung zu verhindern, nicht von vornherein gleichheitswidrig, weil missbräuchlich. Vielmehr ist es gerade der Sinn der Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050247.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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