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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §45 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hat im E 30.9.1995, VfSlg 14271, ausgeführt, dass § 36 Abs 3 OÖ ROG 1994 bei Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes, die auch von Nachbarn und sonstigen dritten Personen herrühren können, eine Verpflichtung des Gemeinderates statuiert, über das Vorliegen der Voraussetzungen für Änderungen des Flächenwidmungsplanes zu befinden. Es ist auch die Erlassung einer Bausperre, um eine Bebauung zu verhindern, nicht von vornherein gleichheitswidrig, weil missbräuchlich. Vielmehr ist es gerade der Sinn der Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050247.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013