RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, auf Seite 566 zu E 71 zitierte Judikatur des VwGH). Nur dort, wo sich die Behörde erster Instanz offensichtlich lediglich im Ausdruck vergriffen hat und einen Antrag inhaltlich erledigt hat, ist die Berufungsbehörde zur meritorischen Behandlung berechtigt (vgl dazu das E 26.1.1993, 92/07/0068).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050148.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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