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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn eine baubehördliche Bewilligung tatsächlich schon konsumiert worden ist, ist ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist als unzulässig zurückzuweisen
(Hinweis E 4.10.1983, 83/05/0093) (hier: dadurch, dass das Ansuchen abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist der Bewilligungswerber im Ergebnis in keinem Recht verletzt).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050188.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009