RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §103 Abs1;
BauO NÖ 1976 §103 Abs6;

Rechtssatz

Wenn eine baubehördliche Bewilligung tatsächlich schon konsumiert worden ist, ist ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist als unzulässig zurückzuweisen

(Hinweis E 4.10.1983, 83/05/0093) (hier: dadurch, dass das Ansuchen abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist der Bewilligungswerber im Ergebnis in keinem Recht verletzt).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050188.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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