RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0121

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1994;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Rechtssatz

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden - jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben müssen. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG NICHT unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach den Regeln, die in den §§ 47 VwGG (in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 1994/416) enthalten sind

(Hinweis E 28.9.1993, 91/12/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X09

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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