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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt" in §3 Abs1 des BundesvergabeG (nach EuGH vom 04.02.99, C-103/97, Köllensperger) mit E v 30.11.00, G110/99 ua.
Da die als verfassungswidrig qualifizierte Wortfolge in §3 Abs1 BundesvergabeG gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist und deshalb einer meritorischen Entscheidung des Bundesvergabeamtes (über die Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführer) nicht mehr im Wege steht, verletzen die angefochtenen Zurückweisungsbescheide das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B4773.1996Dokumentnummer
JFR_09998870_96B04773_01