RS Vfgh 2000/11/30 B4773/96 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt" in §3 Abs1 des BundesvergabeG (nach EuGH vom 04.02.99, C-103/97, Köllensperger) mit E v 30.11.00, G110/99 ua.

Da die als verfassungswidrig qualifizierte Wortfolge in §3 Abs1 BundesvergabeG gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist und deshalb einer meritorischen Entscheidung des Bundesvergabeamtes (über die Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführer) nicht mehr im Wege steht, verletzen die angefochtenen Zurückweisungsbescheide das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

  • B 4773/96 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.2000 B 4773/96 ua

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B4773.1996

Dokumentnummer

JFR_09998870_96B04773_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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