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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einhaltung der inneren hinteren Baufluchtlinie dient auch dem Schutz der seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie ua seine Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann. Daher steht insoweit auch dem seitlichen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie zu (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050183.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013