RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0183

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a litd idF 1992/034;
BauO Wr §84 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einhaltung der inneren hinteren Baufluchtlinie dient auch dem Schutz der seitlichen Nachbarn, weil die Überschreitung dieser Baufluchtlinie ua seine Belichtungsverhältnisse und Belüftungsverhältnisse beeinträchtigen kann. Daher steht insoweit auch dem seitlichen Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der inneren Baufluchtlinie zu (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050183.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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