Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1Stammrechtssatz
Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050166.X03Im RIS seit
02.07.2001