RS Vwgh 2000/5/30 96/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050166.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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