RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0255 E 23. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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