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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0255 E 23. Februar 1999 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0092, E 16.6.1992, 92/05/0029). Dies muss auch für den Fall gelten, dass die richtigen Gesetzesbestimmungen, wenn auch ohne nähere Angabe der angewendeten Fassung dieser Gesetzesbestimmungen, angeführt wurden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012