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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §27 Abs2;Rechtssatz
Berücksichtigt man, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort ist, wo der für die (laufende) Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Hinweis Ritz/2, BAO, Tz 2 zu § 27; E 6.4.1995, 94/15/0206), kann nicht gesagt werden, dass der Wohnsitz eines Gründungshelfers, auch wenn er formell die Funktion eines Geschäftsführers bekleidet, als Ort der Geschäftsleitung der abgabepflichtigen GmbH angesehen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X03Im RIS seit
27.11.2000