RS Vwgh 2000/5/31 97/13/0200

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §27 Abs2;
BAO §29 Abs1;
BAO §29 Abs2 lita;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
InvestPrämG §2 Abs2;

Rechtssatz

Berücksichtigt man, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort ist, wo der für die (laufende) Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Hinweis Ritz/2, BAO, Tz 2 zu § 27; E 6.4.1995, 94/15/0206), kann nicht gesagt werden, dass der Wohnsitz eines Gründungshelfers, auch wenn er formell die Funktion eines Geschäftsführers bekleidet, als Ort der Geschäftsleitung der abgabepflichtigen GmbH angesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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