RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0258

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 1 AlVG ist "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt", oder die Leistung "neu zu bemessen", wenn sich ein Bemessungskriterium "ändert". Nach § 24 Abs 2 AlVG ist die "Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen", wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierungen ist die "Zuerkennung", nicht deren monatlicher Vollzug. Dementsprechend umschreibt auch § 25 Abs 1 AlVG die Rückforderungsfälle mit "Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung" der Leistung. Nur dadurch, dass statt des gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (wie dies ohne nähere Prüfung in der im E zitierten Vorjudikatur unterstellt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080258.X09

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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