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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs 1 AlVG ist "einzustellen", wenn eine Leistungsvoraussetzung "wegfällt", oder die Leistung "neu zu bemessen", wenn sich ein Bemessungskriterium "ändert". Nach § 24 Abs 2 AlVG ist die "Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen", wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierungen ist die "Zuerkennung", nicht deren monatlicher Vollzug. Dementsprechend umschreibt auch § 25 Abs 1 AlVG die Rückforderungsfälle mit "Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung" der Leistung. Nur dadurch, dass statt des gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (wie dies ohne nähere Prüfung in der im E zitierten Vorjudikatur unterstellt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080258.X09Im RIS seit
14.02.2002