RS Vfgh 2000/11/30 B1340/00

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
EStG 1988 §20 Abs1 Z1
EStG 1988 §33 Abs4
EStG 1988 §34 Abs7
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2a

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Familienbesteuerung gemäß dem "Familienpaket 2000" für haushaltszugehörige Kinder; Einkommensteuermehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern im Vergleich zu nichtunterhaltspflichtigen Personen durch erhöhte Transferleistungen (Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe) abgegolten; gebotene steuerliche Entlastung der Hälfte des zu berücksichtigenden zivilrechtlich geschuldeten Unterhalts im Effekt erreicht; Abweisung der Beschwerde eines für drei haushaltszugehörige Kinder und seine Ehefrau unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Anerkennung seiner Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastungen

Rechtssatz

Die im Familienpaket 2000, BGBl I 79/1998, vorgesehenen Maßnahmen sind in zwei "Ausbaustufen" verwirklicht worden und erst seit dem Jahr 2000 voll wirksam. Obwohl somit im Jahr 1999 erst ein Teil der Maßnahmen des Familienpaketes verwirklicht war, sind die Beschwerdeausführungen an der endgültigen, ab dem Jahr 2000 anwendbaren Rechtslage zu messen. Gegen eine (offenbar) auf budgetäre Erwägungen gestützte schrittweise Einführung der Regelung ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden.

Der Gesetzgeber bringt mit der in §34 Abs7 Z1 EStG 1988 idF BGBl I 79/1988 getroffenen Anordnung die steuerliche Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in Verbindung mit dem Kinderabsetzbetrag und der Familienbeihilfe (in der Folge: Transferleistungen). Wenn es dabei heißt, daß Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag "abgegolten" sind, so versteht der Gerichtshof dies so, daß die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die genannten Transferleistungen erfolgt bzw erfolgen soll.

Der Gerichtshof hat gegen diese Art der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder im Prinzip keine Bedenken. Er hat in seiner bisherigen Judikatur (vgl VfSlg 12940/1991 und 14992/1997) wiederholt festgestellt, daß der Gesetzgeber in der Wahl des Systems der Familienbesteuerung frei sei und daß es (lediglich) darauf ankomme, daß im Effekt die Unterhaltsleistung an Kinder in den vom Gerichtshof angenommenen Grenzen steuerfrei bleibe, das heißt, daß die im Vergleich zu einer nicht unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigt wird.

Haben die Transferleistungen in unteren Einkommensbereichen (vorwiegend) den Charakter einer Sozialleistung, so wird in den Fällen, in denen infolge der Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen eine entsprechende Einkommensteuermehrbelastung auftritt, durch die Auszahlung der Transferleistungen im Ergebnis lediglich eine Steuer erstattet, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen. Die Funktionsänderung einer Transferleistung erweckt jedoch für sich allein keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aus dem Umstand, daß gemäß §34 Abs7 Z1 EStG 1988 die Abgeltungswirkung auch dann eintritt, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf die genannten Transferleistungen hat, resultieren keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die genannten Transferleistungen (nach der ab dem Jahr 2000 geltenden Regelung) reichen im Effekt aus, um die Steuer auf jene Teile des Unterhaltes abzugelten, deren steuerliche Berücksichtigung nach der Judikatur des Gerichtshofes von Verfassungs wegen geboten ist.

Der Gerichtshof hat nicht das Bedenken, daß in höheren Einkommensstufen, in denen die Unterhaltsbelastung letztlich durch den sog Unterhaltsstop (das ist grundsätzlich das 2,5-fache des Regelbedarfes) bestimmt wird und in denen nach der dargelegten Judikatur zumindest die Hälfte der Unterhaltsbelastung (somit das 1,25-fache des Regelbedarfes) steuerlich berücksichtigt werden muß, die Transferleistungen ungeeignet wären, diese Berücksichtigung zu bewirken.

Wenn die Regelungen des Familienpaketes, wie in den Erläuterungen dargestellt wird, unterstellen, daß Unterhaltsleistungen auch bei hohen, an sich einem Grenzsteuersatz von 50 % ausgesetzten Einkommen einer Steuerbelastung von bloß (etwa) 40 % unterliegen, so hält der Gerichtshof eine solche Annahme nicht für unsachlich. Bei einer solchen Annahme führen aber die Transferleistungen in der nunmehr vorgesehenen Höhe im Effekt zu einer hinreichenden Berücksichtigung der Unterhaltslasten.

Der Gerichtshof teilt auch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, wenn dieser vermeint, zusätzlich zu den Unterhaltslasten gegenüber seinen Kindern sei auch jener Teil des Unterhaltes gegenüber dem Ehegatten zu berücksichtigen, der durch die Kinderbetreuung bedingt sei. Die Überlegungen der Vorjudikatur zum Kindesunterhalt lassen sich nicht auf den Ehegattenunterhalt übertragen. Ob nämlich zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt - anders als beim Unterhalt für Kinder - von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind.

Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen, daß die bekämpften Bestimmungen zu einer unsachlichen "Verschärfung der Progression" führen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Kinder (Steuerrecht), Familienlastenausgleich, Unterhalt, VfGH / Prüfungsmaßstab, Etappenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1340.2000

Dokumentnummer

JFR_09998870_00B01340_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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