Die hier maßgebliche Frage, ob nämlich auch für bereits errichtete Bauten oder andere Anlagen eine Bewilligungspflicht besteht, wurde (bejahend) bereits im Erkenntnis vom 31.5.2000, 99/04/0176, geklärt. Derart wird auch bei bereits errichteten Bauten oder anderen Anlagen - etwa im Hinblick auf die Schutzvorschrift des § 156 Abs 1 Z 1 MinroG 1999, wonach durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert werden darf, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich - in die Rechtssphäre des Bergbauberechtigten bestimmend und unmittelbar eingegriffen, weshalb die - auf der verfehlten Rechtsmeinung, für bereits errichtete Bauten oder andere Anlagen bestehe keine Bewilligungspflicht, aufbauende - Auffassung über die mangelnde Beschwerdelegitimation des Bergbauberechtigten nicht zutrifft. Dazu kommt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligungsfreiheit ausgesprochen wird. Damit wird etwa in das Dispositionsrecht des Bergbauberechtigten im Sinne des § 156 Abs 1 Z 1 MinroG 1999 eingegriffen, weshalb eine unmittelbare Betroffenheit - und damit auch die Beschwerdelegitimation - des Bergbauberechtigten auch bei einem auf ZURÜCKWEISUNG lautenden Bescheid gegeben ist. Damit sind im Beschwerdefall auch keine Bedenken hinsichtlich der möglicherweise aus anderer Sicht fraglichen Verfassungsmäßigkeit des § 156 Abs 1 Z 1 und des § 153 Abs 2 letzter Satz MinroG 1999 entstanden.