RS Vwgh 2000/5/31 99/04/0176

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §84;
MinroG 1999 §153 Abs2;
MinroG 1999 §156;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 153 Abs 2 MinroG 1999 lässt sich derart verfassungskonform interpretieren, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, es entstehe bereits mit Ergreifung von (ersten) Errichtungsmaßnahmen zur Herstellung von Bauten und anderen Anlagen die Bewilligungspflicht; nicht aber zwingt der Wortlaut des Gesetztes (nur) dazu, dass die Errichtungsmaßnahmen (als solche) bewilligungspflichtig sein sollten (wie etwa Arbeiten ausserhalb der Betriebsanlage nach § 84 GewO 1994; ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040176.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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