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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §84;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 153 Abs 2 MinroG 1999 lässt sich derart verfassungskonform interpretieren, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, es entstehe bereits mit Ergreifung von (ersten) Errichtungsmaßnahmen zur Herstellung von Bauten und anderen Anlagen die Bewilligungspflicht; nicht aber zwingt der Wortlaut des Gesetztes (nur) dazu, dass die Errichtungsmaßnahmen (als solche) bewilligungspflichtig sein sollten (wie etwa Arbeiten ausserhalb der Betriebsanlage nach § 84 GewO 1994; ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040176.X02Im RIS seit
11.07.2001