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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/411;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 36 Abs 6 AlVG kann nicht entnommen werden, dass jedenfalls mit Beginn des siebten Monates nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges nach dieser Bestimmung die Notstandshilfe einer Kürzung unterliegt. Die Absicht des Gesetzgebers war eindeutig darauf gerichtet, dass es zu einer Kürzung des Notstandshilfebezuges erst nach einer gewissen Dauer des tatsächlichen Bezuges dieser Leistung kommt (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080222.X01Im RIS seit
18.10.2001