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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Mitteilung "DV ab 1.7.1995/tel", bzw "DV ab 8.2.1996/tel", kann in dieser Form nicht mit der Meldung einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden. Vielmehr hat in einem solchen Fall die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entsprechend der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nach den § 37, § 39 Abs 2 AVG zu klären, ob tatsächlich ab den genannten Zeitpunkten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis weggefallen ist. Es wäre nach § 12 Abs 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG iVm § 10 Abs 1 ASVG einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich gewesen, um als Einstellungsgrund im Sinne des § 24 Abs 1 AlVG herangezogen werden zu können. Die Behörde durfte die Mitteilungen des Arbeitslosen ohne die erforderliche Aufklärung der genannten rechtserheblichen Umstände nicht als "Abmeldung" deuten
(Hinweis E 19.1.1999, 96/08/0399).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080387.X02Im RIS seit
18.10.2001