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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §47 Abs1;Rechtssatz
Hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen und wird später die Leistung für einen Zeitraum abgelehnt, hat der Antragsteller nach § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG den Anspruch auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides (Hinweis E 27.6.1985, 83/08/0213, 84/08/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080387.X01Im RIS seit
18.10.2001